Testament und Erbvertrag
Die klassischen letztwilligen Verfügungen sind Testamente und Erbverträge. Während das Testament eine einseitige Willenserklärung ist, handelt es sich beim Erbvertrag um einen Vertrag mit zwei übereinstimmenden Willenserklärungen. Diese Unterschiede haben Folgen für die Widerruflichkeit der letztwilligen Verfügung. Das Testament kann bis zum Tod des Erblassers jederzeit durch ihn widerrufen werden. Das ist beim Erbvertrag nicht möglich.
Sie können in einem Testament unterschiedliche erbrechtliche Verfügungen treffen:
Aufgrund dieser Vielzahl von Regelungsmöglichkeiten in Testamenten hat der Gesetzgeber bestimmte Vorgaben für die sogenannte Testierfähigkeit getroffen. Wer ein Testament macht, muss geistig in der Lage sein, die Folgen seiner Regelungen zu überblicken.
Unter welchen Umständen Sie hier später ein Testament anfechten können, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falles ab. Ebenso hat der Gesetzgeber Formvorschriften für Testamente erlassen. Verstöße können hier ebenfalls zur Anfechtung von Testament und letztem Willen des Erblassers führen.
Das Erbe ausschlagen?
Im Erbfall gibt es keinen Unterschied zwischen Verbindlichkeiten und Vermögenswerten, die vererbt werden. Treten Sie das Erbe an, erben Sie auch die Verbindlichkeiten. Sie haben nach Kenntnis über den Erbfall nur sechs Wochen Zeit, eine Entscheidung über das Erbe zu treffen. Möchten Sie das Erbe ausschlagen, müssen Sie aktiv tätig werden und vor dem zuständigen Nachlassgericht das Erbe ausschlagen.
Lassen Sie sich im Zweifelsfall von uns als Rechtsanwalt im Erbrecht beraten, welche weiteren Möglichkeiten Sie haben, um eine mögliche Haftung für Schulden des Erblassers zu begrenzen. Entscheiden Sie sich am Ende für die Erbausschlagung, führen wir Sie als Anwalt für Erbrecht in Karlsruhe durch das Verfahren. Wir zeigen Ihnen auch, dass Sie als gesetzlicher Erbe das Erbe ausschlagen und den Pflichtteil beanspruchen können.
Die Erbengemeinschaft
Nicht nur für die Erben, sondern auch für uns als Erbrechtsanwalt in Karlsruhe sind Erbengemeinschaften eine Herausforderung. Sie entstehen häufig in ungeregelten Erbfällen und besonders dann, wenn eine Immobilie oder ein anderes unbewegliches Wirtschaftsgut zum Erbe gehören. Mehrere Erben steht etwa ein Haus gemeinschaftlich zu.
Bis zur Erbauseinandersetzung über das Erbe finden sich die Beteiligten als Miterben in einer rechtlichen Zwangsgemeinschaft wieder. Sie müssen für einen gewissen Zeitraum das Erbe gemeinschaftlich verwalten. Das birgt viel Potenzial für heftige rechtliche Auseinandersetzungen.
Wir sind als Rechtsanwalt im Erbrecht in Karlsruhe an Ihrer Seite, wenn Sie Miterbe in einer Erbengemeinschaft geworden sind. Hier weisen wir Ihnen Wege, wie Sie die Erbengemeinschaft auf Wunsch vorzeitig verlassen können. Es kommt unter bestimmten Umständen in Betracht, das Erbe zu verkaufen oder Ihren Erbteil auf andere Miterben zu übertragen.
Bei weitergehenden Fragen sind wir Ihr erbrechtlicher Ansprechpartner in Karlsruhe. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf und lassen Sie sich von uns beraten.

Rechtsanwalt Klaus-Michael Gnad

